zum Vorschlag der Gesundheitsdirektion (GD) des Kantons Zürich zur
© November 1999. Verein infoSekta.
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
In der Volksabstimmung vom 4. November 1962 wurde das für die damalige Zeit moderne Gesetz über das Gesundheitswesen angenommen. Das Gesetz erwies sich während mehrerer Jahrzehnte als tragfähige Grundlage für die Regelung der staatlichen Aufgaben im Gesundheitsbereich. In den letzten Jahren hat sich indessen das gesellschaftliche und rechtliche Umfeld markant verändert. Mit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 1996 wurden auf Bundesebene entscheidende Impulse für eine Neuregelung der kantonalen Spitalorganisationen gesetzt. Auch auf kantonaler Ebene hat sich mit der von Kantonsrat und Regierungsrat beschlossenen Vereinfachung der Verwaltungsstrukturen und Entflechtung der Finanzströme Handlungsbedarf eingestellt. Das medizinische Dienstleistungsangebot hat sich zudem entscheidend verändert; neue Techniken und Behandlungsformen der Schulmedizin einerseits und gleichzeitig dazu eine Neubesinnung auf Naturheilverfahren andererseits rufen nach einer tiefgreifenden Reform. Eine Arbeitsgruppe unter der Führung von Professor Dr. W. Bär, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin, hat einen Entwurf für ein neues Gesundheitsgesetz ausgearbeitet. Der Entwurf entspricht den Anforderungen an eine zeitgemässe, schlanke Gesundheitsgesetzgebung. Wie bisher soll die kantonale Regelung des Gesundheitswesens grundsätzlich in einem Erlass konzentriert werden. Ausgenommen sind die Patientenrechte, welche sich zu einer eigenständigen Materie entwickelt haben und deshalb in einem separaten Erlass geregelt werden sollen. Die wesentlichsten Änderungen im Entwurf zu einem neuen Gesundheitsgesetz sind folgende:
... sind zu finden auf der Homepage der Gesundheitsdirektion des Kanton Zürich: http://www.zh.ch/gd/: Rubrik 'aktuell' - 'news' - 'Pressemitteilung vom 15. Juni 1999':
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An die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rechtsabteilung. Geschäfts-Nr: ID 724-1999 Obstgartenstrasse 21 8090 Zürich
29. Oktober 1999 |
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
obwohl der Verein infoSekta nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, erlauben wir uns, Ihnen die Bemerkungen zur geplanten Revision des Gesundheitsgesetzes zu unterbreiten, die sich aus der Sicht der Sektenproblematik aufdrängen. Eine ganze Reihe der aufgelisteten Heilverfahren sind Gegenstand unserer täglichen Beratungsarbeit.
Der Gesundheitsbereich spielt in der Sektenproblematik eine wichtige Rolle. Für viele Gruppen ist die (angebliche) Heilung von Krankheiten bzw. andern psychischen oder physischen Beeinträchtigungen Bestandteil ihrer Lehre oder Praxis.
infoSekta arbeitet konfessionell neutral. Die Kritik eines "falschen" Glaubens und die Verteidigung eines "richtigen" Glaubens sind für uns kein Thema. Ansatzpunkt unserer Kritik sind vielmehr die angewendeten Methoden, wenn dabei die Interessen und Rechte von Betroffenen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Vereinnahmung, Ausbeutung, übermässige Beschneidung der Selbstbestimmung, Schaffung von Abhängigkeiten, Druck, Täuschung u.ä. umreissen stichwortartig den Fokus unserer Kritik.
Gesundheitliche Probleme oder Ängste vor Gesundheitsschäden erhöhen erfahrungsgemäss die Bereitschaft der Betroffenen, sich ungewöhnlichen Praktiken zu unterwerfen und erhöhte Risiken einzugehen. Die Ratsuchenden stellen in solchen Situationen die sonst wache Skepsis oft zurück. Von den Anbietern werden Heilungsversprechen sowohl bei der Anwerbung, der Festigung der Bindung zur Gruppe als auch zur Verhinderung einer kritischen Auseinandersetzung eingesetzt. Die den ausserwissenschaftlichen Methoden zuzurechnenden Heilungsversprechen können - gepaart mit unreflektierten, abwertenden Aussagen über die Schulmedizin - dazu führen, dass der Betroffene im Ernstfall keine professionelle Hilfe aufsucht.
Deshalb ist es von einem sektenkritischen Standpunkt aus gesehen nicht gleichgültig, welche Haltung der Staat gegenüber ausserwissenschaftlichen Heilmethoden (=awHm) einnimmt. Es hat den Anschein, dass die Sektenproblematik beim vorgeschlagenen Revisionsentwurf nicht berücksichtigt wurde. infoSekta hat deshalb Herrn RA Dr.iur. Urs Eschmann beauftragt, eine Stellungsname für das Vernehmlassungsverfahren zu verfassen. Die Stellungsnahme bezieht sich auf diejenigen Fragen, die mit dem Sektenthema in Zusammenhang stehen. Auf Fragen und Einzelbestimmungen, die auf unser Arbeitsgebiet keinen direkten Einfluss haben, wird nicht eingegangen ("k.A." = keine Antwort).
Der Vorstand und die Mitarbeitenden von infoSekta finden es wichtig, dass die anschliessend folgenden Überlegungen Eingang in das neue Gesundheitsgesetz finden.
Wir danken Ihnen für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Dieter Sträuli
Co-Präsident Vorstand infoSekta
Vernehmlassung von infoSekta zum Vorschlag der GD zur Revision des Gesundheitsgesetze:
I. Erachten Sie das geltende Gesundheitsgesetz aus dem Jahre 1962 als revisionsbedürftig?
III. Berufe im Gesundheitswesen
IV. Spitäler und ihre Finanzierung
V. Gesundheitsförderung und Prävention
VI. Heilmittel
Haben Sie allgemeine Bemerkungen oder grundsätzlich andere Vorschläge und sonstiges?
Aus Sicht von infoSekta war nicht die Revisionsbedürftigkeit der auffallendste Mangel der bisherigen Rechtslage, sondern die mangelnde Durchsetzung des bisherigen Gesetzes. Die Behandlung von Krankheiten war bisher den Ärzten bzw. anderen zugelassenen Berufen vorbehalten (vgl. u.a. § 7 lit.a des Gesundheitsgesetzes). Weitere Personen waren ausgeschlossen (früher ganz, zumindest im Rahmen der "Quacksalber-Rechtsprechung" des Kassationsgerichtes und seit dem Inkrafttreten von § 3 lit.k der Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege, LS 811.31, mit Ausnahme der Heilversuche mit äusserlichen und ungefährlichen ausserwissenschaftlichen Methoden wie Handauflegen und Gesundbeten). Diese Rechtslage wurde aber nicht durchgesetzt. Eine Vielzahl von "Heilern" konnte (auch mit Methoden, die nicht nur äusserlich und ungefährlich waren) tätig sein, in der Öffentlichkeit ihre Dienste und ihre angeblichen Erfolge anpreisen, ohne dass dagegen vorgegangen worden wäre. Nur z.T. lässt sich das fehlende Eingreifen des Staates gegenüber Scharlatanen damit erklären, dass auch seriöse Berufsausübende (z.B. selbständige Psychotherapeuten) ebenfalls in einem Graubereich tätig waren (zumindest was die Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert betrifft) und der Staat in diesen Fällen (aus gesundheitspolitisch verständlichen, rechtsstaatlich aber dennoch problematischen Gründen) nicht eingreifen wollte.
Wenn aber die bisherige - auch aus Sicht von infoSekta unbefriedigende - Rechtslage geändert werden soll, dann stellt die völlig unkontrollierte Freigabe 1) aller Methoden ausserhalb der wissenschaftlichen Medizin keine Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand dar. Soll der im Zweckartikel (§ 1 des Entwurfes) postulierte Schutz der "Gesundheit" keine blosse Leerformel bleiben, dann hat der Staat die Pflicht, zumindest einige Leitplanken zu setzen, damit
Eine solche Minimalregelung müsste mindestens nachstehend erläuterte Punkte beachten: (Es wird dabei jeweils auf die Regelung im Kanton Basel Stadt verwiesen, wo im Zusammenhang mit der Zulassung von Methoden der Komplementärmedizin analoge Probleme zu lösen waren.)
Thema |
Inhalt der Regelung |
Bemerkungen |
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Geltungsbereich |
Zu regeln sind die entgeltlichen, bzw. berufsmässigen Versuche, Krankheiten, Verletzungen oder andere erhebliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu heilen, soweit keine Bewilligungspflicht nach § 2 des Entwurfes gegeben ist. |
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Verrichtungen, die im Auftrag von Organisationen oder Gruppierungen gegen Entrichtung von direkten oder indirekten geldwerten Leistungen erbracht werden, sind den gewerbsmässigen Verrichtungen gleichzustellen. 2) |
Eine solche Bestimmung ist erforderlich, da sonst einige Gruppen die Vorschriften unterlaufen würden, indem die Person, welche die Verrichtungen vornimmt bzw. anordnet, selbst nicht berufsmässig handelt und kein Entgelt erhält. 3) |
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Ausschluss |
Zu untersagen sind Praktiken, die Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen zur Folge haben können. 4) |
i.d.R. fehlt den Heilpersonen der awHm das Fachwissen, um gefährliche Praktiken verantwortungsvoll einzusetzen, entstehende Gefährdungen zu erkennen und im Ernstfall professionelle Hilfe zu organisieren. |
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Transparenzverpflichtung |
Die Heilperson hat sämtliche anzuwendenden Methoden bekannt zu geben 5) (inkl. theoretische Grundlage, Quellen, Zugehörigkeit zu einer Organisation u.ä.) |
Der Interessent kann seine Eigenverantwortung nur wahrnehmen, wenn er weiss, nach welchen Methoden vorgegangen wird. Nur so kann er sich allenfalls bei Beratungsstellen aufklären lassen oder in einschlägiger Literatur orientieren. Die Bestimmung soll auch die nicht offengelegte Anwendung von Hypnose (oder hypnoseähnlichen Verfahren) verhindern. |
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Aufklärungspflicht |
Die Heilperson hat die Pflicht, die Patienten über die Möglichkeiten, Erfolgschancen, Risiken und Kosten der Behandlung wahrheitsgetreu und gemäss dem aktuellen Stand des Wissens aufzuklären. 6) |
Auch diese Pflicht unterstützt die Eigenverantwortung und postuliert, dass die heilende Person die Gefahren der eigenen Methode zur Kenntnis nehmen muss. 7) Ohne genügende Aufklärung und der deswegen ungültigen Einwilligung sind - analog zur Ärztehaftpflicht - sämtliche Behandlungen, welche Körperverletzungen beinhalten, widerrechtlich. In allen andern Fällen kann die Haftpflicht an die Sorgfalts-pflichtverletzung angeknüpft werden. |
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Hinweis auf Grenzen der awHm |
Die Heilperson hat die Pflicht, die ratsuchende Person an einen Arzt zu verweisen, wenn eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wird. 8) |
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Aufzeichnungspflicht |
Die Heilperson ist verpflichtet, Feststellungen, Verrichtungen und Anordnungen 9) zu einem Fall schriftlich festzuhalten und diese Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren. |
Eine gesetzliche Umschreibung der Pflicht ist erforderlich, da man bei awHm nicht davon ausgehen kann, dass ergänzend zum Gesetz hinreichende Berufspflichten von seriösen Berufsorganisatonen reglementiert werden, wie dies z.B. bei den Ärzten der Fall ist. |
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Verbot von unbewiesenen Heilungsversprechungen |
Das Verbot hat mündliche, schriftliche oder sonstwie geartete Heilungsversprechungen, insb. auch Heilungsbezeugungen früherer Patienten 10) (letztere soweit sie zu Werbezwecken eingesetzt werden) zu umfassen. |
Mit "sonstwie geartet" sollen jene Fälle erfasst werden, in denen sich die Heilungsversprechungen in Büchern und Kassetten o.ä. enthalten sind, welche von der Heilperson abgegeben oder als Referenz benutzt werden. |
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Werbung |
Werbung für awHm dürfte vom Wortlaut von § 15 des Entwurfes erfasst sein, d.h. verboten sein, da diese Heilpersonen über keine Bewilligung verfügen. Andernfalls wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich. |
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Berufsverbot |
Es ist zu begrüssen, dass § 6 auch für die Ausübenden der awHm gilt. Damit kann den obigen Pflichten Nachdruck verschafft werden, wenn schwerwiegende Verfehlungen bekannt werden. |
Es entspricht durchaus dem Zeitgeist, die Eigenverantwortung des Betroffenen in den Vordergrund zu rücken. Dies mag an vielen Orten seine Berechtigung haben, im Bereich der "Sekten"problematik muss aber beachtet werden, dass die Eigenverantwortung durch diverse Umstände nur eingeschränkt greift bzw. in Einzelfällen ganz verunmöglicht wird:
Selbstverständlich können die Normen der Gesundheitsgesetzgebung alleine (bzw. gesetzliche Massnahmen überhaupt) die erwähnten Einschränkungen eigenverantwortlichen Handelns nicht vollumfänglich bzw. in jedem Fall beseitigen oder verhindern, dennoch sind einige staatliche Massnahmen (siehe oben Ziff. I) erforderlich, um die Rahmenbedingungen für die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Entscheidung der Konsumenten zu fördern. Gleichzeitig sollen die heilenden Personen zur Vorsicht bzw. Sorgfalt verpflichtet werden.
Nein, siehe oben.
Wenn aber der politische Wille dahin zielt, dass die Heilung von Krankheiten durch ausserwissenschaftliche Methoden nicht mehr verboten sein soll, dann erscheint es als richtiger, wenn der Staat nicht versucht, wissenschaftlich nicht überprüfbare Heilmethoden einer Bewilligungs- oder Registrierungspflicht zu unterstellen. Eine solche staatliche Bewilligung bzw. Registrierung würde im Publikum den (bei den meisten Methoden) falschen Eindruck erwecken, der Staat habe die Wirksamkeit bzw. Unbedenklichkeit dieser Methoden geprüft. Also: Wenn schon Zulassung, dann keine irreführende "Bewilligung", welche von den Konsumenten als staatliches "Gütesiegel" missverstanden werden könnte (und von unseriösen Anbietern auch mit Sicherheit so verwendet werden wird)!
Nein, zumindest im Bereich der "Sekten"problematik mit Sicherheit nicht. Im Gebiet der ausserwissenschaftlichen Heilmethoden wird zwar viel Scharlatanerie betrieben und blanker Unsinn behauptet bzw. praktiziert. Aber lange nicht alles kann derart disqualifiziert werden; es gibt durchaus auch ernsthafte Ansätze und verantwortungsbewusste Heilpersonen. Den KonsumentInnen stehen jedoch nur sehr beschränkte Möglichkeiten offen, um ein Angebot verlässlich dem einen oder dem andern Lager zuzuordnen, ganz zu schweigen von der Grauzone, in welcher einzelne Methoden sowohl seriöse wie auch unseriöse, harmlose wie auch potentiell gefährliche Anteile aufweisen.
3. Halten Sie die Reglementierung der allgemeinen Berufsausübungsvorschriften für die bewilligungspflichtigen Berufe als ausreichend?
k.A.
1. Erachten Sie die Bewilligungskriterien für die Institutionen des Gesundheitswesens als zweckmässig?
k.A.
2. Erachten Sie die finanzielle Entflechtung zwischen Kanton und Gemeinden im Bereiche der akutmedizinischen Versorgung einerseits und der Langzeitpflege anderseits als zweckmässig?
k.A.
3. Erachten Sie die Abkehr von der Defizitfinanzierung zu einem leistungsbezogenen Abgeltungssystem als sinnvoll?
k.A.
4. Sind Sie bereit, die durch die Neuregelung zu Lasten des Kantons anfallenden zusätzlichen Staatsbeiträge von rund 80 Mio. Franken bei den durch die Verschiebung entlasteten Gemeinden zu kompensieren?
k.A.
1. Befürworten Sie eine regelmässige Erfassung und Publikation der gesundheitlich relevanten Daten der Bevölkerung?
k.A.
2. Erachten Sie die gesetzlichen Regelungen über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs als genügend?
k.A.
3. Haben Sie noch weitere Bemerkungen zur Gesundheitsförderung und Prävention?
k.A.
1. Soll die Zweiteilung der Versorgung mit Medikamenten, d.h. die Rezeptierung durch die Ärzte einerseits und die Abgabe durch die Apotheken andererseits für das ganze Kantonsgebiet eingeführt werden?
k.A.
zu § 2 lit. d: Hier fragt es sich, ob effektiv beabsichtigt war, alle "instrumentale Eingriffe, die den Körper unter der Haut verletzten" an gesunden Personen dann bewilligungsfrei zuzulassen, wenn nicht behauptet wird, es werde nach wissenschaftlichen Methoden vorgegangen. Es gibt auch laienhafte Verschönerungsverrichtungen, die gefährlicher sind als das Tätowieren bzw. das Piercing, die man hier allenfalls im Auge gehabt hat. Im Arbeitsgebiet von infoSekta ist allenfalls an körperverletzende satanische Rituale o.ä. zu denken, so dass der vorgeschlagene Wortlaut als problematisch erscheint.
zu § 2 lit. e: Nicht ganz unproblematisch ist, dass die Verschreibung aller rezeptfreien Medikamente durch Heilpersonen bewilligungsfrei zulässig sein soll. Man kann nicht damit argumentieren, diese Medikamente könnten von den Patienten ja auch ohne Verschreibung gekauft werden. Gerade unter dem Aspekt der Eigenverantwortung ist dies nicht dasselbe. Der Patient käme nämlich meist ohne Verschreibung nicht auf die Idee, dieses Medikament zu kaufen und anzuwenden. Bei einer Verschreibung vertraut er auf die anordnende Person und unterlässt es, sich z.B. in der Apotheke beraten zu lassen, was er bei einer Medikation auf eigene Initiative ev. eher getan hätte.
Eine völlige Freigabe der ausserwissenschaftlichen Heilmethoden hätte nach Überzeugung von infoSekta im "Sektenbereich" eine verheerende Wirkung, sowohl was den Schutz der Gesundheit als auch was den Rechtsschutz in Fällen mit Gesundheitsschädigungen betrifft.
Eine solche Gesetzesgebung steht auch in Übereinstimmung mit Bestrebungen auf Bundesebene. 12) Dass daneben noch vertragsrechtliche Normen im Sinne des Konsumentenschutzes notwendig sind (im Gesundheitsbereich ebenso wie im Bereich der gewerblichen Lebenshilfe) sei nur am Rande erwähnt, da dies in den Bereich des Bundesgesetzgebers fällt. 13)
29. Oktober 1999. Im Auftrag von infoSekta
RA Dr. U. Eschmann
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Abgesehen von den Grenzen des Strafrechts |
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Der Kanton Basel-Stadt hat eine solche Bestimmung im Zusammenhang mit der Zulassung von Methoden der Komplementärmedizin erlassen, vgl. BS, Gesetz betreffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen, Änderung vom 14.5.97 § 1b Absatz 4 Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 der VO über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin vom 22. Juni 1999 (beide in Kraft seit 1. Juli 1999) |
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Dabei sind die Interessen der Patienten in solchen Konstellationen besonders gefährdet, da der Einzelne einer arbeitsteilig vorgehenden Organisation gegenübersteht und die Verantwortlichkeit sehr unklar ist. Bei dem gesundheitlich sehr problematischen "Reinigungs-Rundown" der Scientologen sieht diejenige Person, welche die Entscheide betr. Behandlung und Medikamentierung trifft, den Kursabsolventen nie (!) und ist oft nicht einmal namentlich bekannt. Jene Person, welche die Anordnungen weitergibt und ausführt, fühlt sich selbst nicht verantwortlich, sondern sieht sich in der Rolle eines Apothekers, der ein Rezept des Arztes ausführt. Beide Personen haben mit dem "Patienten" kein Vertragsverhältnis und erhalten von ihm kein Entgelt. |
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Vgl. analoge Bestimmung in vorerwähnten Gesetz des Kt. Basel-Stadt § 1b Abs. 3 lit. b, wo vorgesehen ist, dass das zuständige Departement aufgrund von Fähigkeitsnachweisen Ausnahmen bewilligen kann. |
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Vgl. vorgenanntes Gesetz BS § 1b Abs. 5, VO § 4 Abs. 1 |
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Vgl. vorgenanntes Gesetz BS § 1b Abs. 5, VO § 4 Abs. 1. Zu den Risiken gehören auch die Nachteile im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Behandlung durch die Schulmedizin. |
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Damit soll verhindert werden, dass die Heilenden der awHm nur in ihrer Lehre verharren, und längst erkannte Gefahren ignorieren oder sogar offen abstreiten. |
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Vgl. vorgenanntes Gesetz BS § 1b Abs. 5 letzter Satz |
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Vgl. vorgenannte VO BS § 4 Abs. 5 |
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Vgl. vorgenanntes Gesetz BS § 1b Abs. 5 und VO § 4 Abs. 4 |
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So behauptet z.B. Scientology: "Glaube nichts, was Du nicht selber als wahr erlebt hast". Im Gegensatz dazu werden an unzähligen Stellen in den Richtlinien von Scientology bereits geringe Ansätze zu Kritik bzw. bereits Zweifel an der Lehre ohne Prüfung einer allfälligen Berechtigung zum Zeichen verwerflicher Grundhaltung erklärt und entsprechend sanktioniert. |
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Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 1. Juli 1999: "Sekten" oder vereinnahmende Bewegungen in der Schweiz - Die Notwendigkeit staatlichen Handelns oder: Wege zu einer eidgenössischen "Sekten"-Politik; S. 42f. sowie Empfehlung Nr. 5 auf S. 45). |
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Vgl. der oben zitierte GPK-Bericht S. 41f. |